Neuer RKI Wochenbericht: Fast ausschließlich milde Verläufe bei Omikron-Variante
Jeden Donnerstag gibt das RKI seinen neuen Wochenbericht zum Corona-Thema heraus. Inzwischen gibt es auch einige Zahlen zur Omikron-Variante. Im Wochenbericht heißt es:
Für 237 Fälle [der 325 (Verdachts-)Fälle] wurden Angaben zu den Symptomen übermittelt, die überwiegend auf keine oder milde Symptome hinweisen. Am häufigsten wurden von Patientinnen und Patienten mit Symptomen Schnupfen (58 %), Husten (50 %) und Halsschmerzen (44 %) genannt. Eine Patientin aus dieser Gruppe wurde hospitalisiert, keiner ist verstorben. Für 90 (28 %) Fälle wurde eine Exposition im Ausland angegeben. 21 Patientinnen und Patienten waren ungeimpft, 199 waren vollständig geimpft, von diesen wurde für 23 eine Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) angegeben.
Die bisherigen Daten lassen also darauf schließen, dass diese Variante mitnichten so aggressiv ist, wie der Ministerpräsident Stephan Weil es „prognostiziert“ hat:
Diese (Omikron) sei „extrem ernst zu nehmen“, so Weil. Er sei sehr beunruhigt über das, was zum Jahreswechsel auf uns zukommen könnte, sagte Weil. „Es kann sein, dass wir uns Anfang des Jahres in einer Herausforderung wiederfinden, die wir so noch nicht hatten.“
Quelle: RKI Wochenbericht vom 16.12.2021
Dazu rief er schon mal präventiv Warnstufe 3 aus, obwohl keiner der drei Indikatoren dafür sprechen. Selbstredend sind auch auch der Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerken verboten, man möchte ja nur unser bestes. Ein Lichtblick war erneut das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, welches die 2G-Regelung für den Zutritt zum Einzelhandel kassiert hat.
Wie das ganze Jahr über, in dem die Corona-Verordnungen teils mehrmals in der Woche verändert wurden, gelten Beschränkungen für die Zusammenkunft von Menschen selbstredend nicht für die Politiker selbst, sofern sie im Landtag oder kommunalen Vertretungen in Fraktionsgröße sitzen. Hier ein Auszug aus der neuen Corona-Verordnung vom 14.12.2021:
§ 8 Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
(1) Die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nach den Absätzen 4 bis 8 beschränkt.
(2) Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 gelten auch für die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume, wobei sanitäre Anlagen ausgenommen sind.
(3) Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 gelten nicht
1. für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
2. für religiöse Veranstaltungen,
3. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in den §§ 8 a bis 9 genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen erfolgt oder
eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach Absatz 1 darstellt,
4. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
5. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und
die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,
6. bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und
die Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden der Vertretung unberührt bleibt,
7. für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes,
8. für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe.
Über die Ereignisse zu Beginn der Epidemie Ende 2019 bis Ende 2020 haben wir hier eine Übersicht erstellt.